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AGB

ULMA Construction GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und den Verkauf von Betonschalungen und Gerüsten

I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung, den Verkauf und/ oder die Lieferung von Betonschalungen, Gerüsten und Zubehör (im Folgenden auch „Mietmaterial“ genannt). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Vermietung, den Verkauf und/ oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(5) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(6) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rödermark. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 2 Zustandekommen eines Vertrages, Leistungsinhalt

(1) Der genaue Inhalt der von uns zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag und ggf. den dazugehörigen Unterlagen. Die genannten Unterlagen sind Bestandteil des zwischen uns und dem Kunden zustande gekommenen Vertrages.

(2) Der Kunde kann kostenpflichtige Nebenleistungen bestellen. Hierzu gehören Ingenieurleistungen (Schalungseinsatzplanung, Erstellen von statischen und prüffähigen statischen Berechnungen etc.); Transport- und Logistikleistungen; Vormontage und Demontage; Rücknahme des Mietmaterials auf der Baustelle; Reinigung der Mietgegenstände; Reparatur von Beschädigungen aus unsachgemäßer Handhabung und Entsorgung.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns an Angebote für 4 Wochen gebunden. Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Annahme unseres Angebots durch Kunden in Schriftform oder per E-Mail zustande.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

(2) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Lieferwert ist bei Miete der Mietpreis für 3 Monate. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(3) Teillieferungen sind uns gestattet, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt wenn nicht anders vereinbart ab Lager in Rödermark, wo auch der Erfüllungsort ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Der Hintransport von Mietmaterial erfolgt auf unsere Gefahr, auf Rechnung des Kunden. Der Rücktransport von Mietmaterial erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden, auch wenn wir den Transport organisieren. Der Kunde sorgt für die unverzügliche und sachgerechte Ent- und Beladung der Mietgeräte. Der Rücktransport der Mietgeräte erfolgt auf einen unserer Lagerplätze. Fracht- und Ladekosten werden dem Kunden direkt nach Lieferung bzw. Rücklieferung berechnet. 

(3) Wird verkauftes Material auf Verlangen und Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Skontoabzüge werden nur bei gesonderter Vereinbarung gewährt.

(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten  Transportversicherung. Auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen, die Mietmaterial sind und vom Kunden auf seine Kosten zurückzuführen sind.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel werden von uns gar nicht und Schecks nur erfüllungshalber akzeptiert.

(4) Wir sind zur Abtretung unserer Zahlungsansprüche berechtigt und in diesem Fall vom Forderungsinhaber zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses ermächtigt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist; bei Mängeln  bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Der Kunde darf Ansprüche gegen uns ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abtreten.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Miete bzw. den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Haftung

(1) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haften wir unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Wir haften auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und nicht für mittelbare Schäden wie z.B. entgangenen Gewinn. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haften wir nicht.

(2) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Ist unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


II. Mietbedingungen

§ 7 Mietdauer

(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer einen Monat.

(2) Die Mietzeit beginnt bei nicht vormontiertem Mietgerät mit dem Tag der Anlieferung auf der Baustelle. Erfolgt die Anlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als vereinbart, gilt der Tag der Versandbereitschaft als erster Miettag. Bei vormontiertem Mietgerät beginnt die Mietzeit mit dem Tag der vereinbarten Auslieferung bzw. der tatsächlichen Anlieferung auf der Baustelle. Die zu vergütende Mietzeit endet am Tag der Rücklieferung der Schalung von der Baustelle.

(3) Der Nichteinsatz oder der nur teilweise Einsatz der Mietgeräte berechtigen den Kunden nicht zur Kürzung der Mietdauer bzw. des Mietpreises, selbst wenn er dies meldet. Es ist Sache des Kunden, die freiwerdenden Mietgeräte rechtzeitig zurück zu geben. Unsere gesetzliche Haftung bleibt unberührt. Wetterbedingte Mietkürzungen sind ausgeschlossen.

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist in der Miete enthalten. Die sachgerechte Nutzung durch den Kunden setzt die Einhaltung der GS-Richtlinien voraus. Schäden am Mietmaterial durch nicht sachgerechte Nutzung sind nach den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen. Reparaturen sind nur von uns durchzuführen.

(2) Ein Einsatz des Mietmaterials unter Verwendung von eigenen Teilen des Kunden oder Teilen anderer Hersteller erfolgt alleine auf Gefahr des Kunden.

(3) Der Kunde hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile auszusondern. Er hat das Mietmaterial sorgfältig gegen Diebstahl zu schützen. Im Falle des Diebstahls ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich bei uns und der Polizei (mit Kopie an uns) anzuzeigen.

(4) Wir empfehlen dem Kunden, die Mietgeräte gegen Feuer- und Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Ansprüche gegen seine Versicherung abzutreten.

(5) Der Kunde darf das Mietmaterial weder anderweitig vermieten noch ausleihen noch auf eine andere Baustelle verbringen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro an. Wir haben auch das Recht, die Vertragsstrafe anhand der Dauer des vertragswidrigen Einsatzes zu berechnen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt dann 0,5% des Listenpreises (Kaufpreis) für jeden Kalendertag des vertragswidrigen Einsatzes, höchstens 5,0%. Wir können auch höheren Schadensersatz verlangen, auf welchen eine gezahlte Vertragsstrafe anzurechnen ist.

(6) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Mietverträgen abzutreten und das Mietmaterial Dritten zu übereignen. Wir sind jedoch in diesen Fällen vom Eigentümer und/ oder Forderungsinhaber zur vollen Abwicklung des Mietverhältnisses ermächtigt. 

§ 9 Rücklieferung des Mietmaterials durch den Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart ist, nach dem Ende des Mietvertrages die Mietgeräte in einem den GS-Richtlinien entsprechenden Zustand demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet zurück zu geben. Entspricht die Rücklieferung den vorstehenden Anforderungen nicht, so trägt der Kunde die Kosten der Herstellung des vereinbarten Zustandes. Nicht zurückgeliefertes Mietmaterial hat der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen, wenn nicht anders vereinbart.

(2) Der Kunde hat dasselbe Mietgerät zurück zu liefern, welches er von uns erhalten hat. Andernfalls sind wir berechtigt, Schadensersatz oder Austausch zu verlangen.

§ 10 Gewährleistung bei Mietverträgen

(1) Das Mietmaterial ist vom Kunden entgegenzunehmen, es sei denn, es weist wesentliche Mängel auf. Der Kunde hat nach Anlieferung, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, das Mietmaterial auf Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und uns, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Mietmaterial als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Mietmaterial auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so können wir uns auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

(2) Im Übrigen beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass wir für mängelbehaftete Mietgeräte kostenlos Ersatzteile liefern. Solange uns das möglich und dies dem Kunden nicht unzumutbar ist, sind Ansprüche des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung (Herabsetzung der Miete) ausgeschlossen.

(3) Wir haften nicht, soweit Mängel an den Mietgeräten ausschließlich darauf beruhen, dass diese vom Kunden nicht nach unseren Vorschriften eingesetzt wurden und die in unseren Belastungstabellen genannten Werte überschritten wurden.


III. Verkaufsbedingungen

§ 11 Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen


(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Kaufverträgen und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und
soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(2) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 1 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten unserer Wahl freigeben. 

(3) Für die Fälle der Vermischung/ Vermengung des uns gehörenden Mietmaterials gilt Abs. 2 a) entsprechend.

§ 12 Gewährleistung bei Kaufverträgen

(1) Sofern die gelieferte Sache mangelhaft ist, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(2) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. 

(3) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.


Stand November 2019